Gastronews
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Herbst 2015:
- Übernachtungssteuer Berlin und Freiburg: Hotelbetreiber müssen zahlen Hoteliers unterliegen vor Finanz- und Verwaltungsgericht
- Verpflegungspauschbeträge Höhere Entnahmesätze für Speisen und Getränke
- Teilveräußerung des Gaststätteninventars BFH-Urteil: keine Geschäftsveräußerung im Ganzen
- Einnahmequelle Vergnügungssteuer Vergnügungssteuersatz Berlin zu Recht angehoben
- Lebensmittelversand mit Kochrezept Gastwirte dürfen bei Versand oder Übereignung ausgewählter Lebensmittel an ihre Gäste den ermäßigten Steuersatz verlangen.
- Steueroptimale Bewertung des Vorratsvermögens Gastwirte und Hoteliers können für die Bewertung des Vorratsvermögens die allgemein steuerlich vorteilhafte LIFO-Methode wählen.
- Geschäftsschädigende Hotelbewertung Immer mehr Gäste lesen die Bewertungen anderer Gäste im Internet, bevor sie ein Hotel buchen.

Anrechnung von Kost und Logis für Saisonarbeiter
Höchstgrenzen 2015
Mindestlohn
Seit dem 1.1.2015 gilt der Mindestlohn in der Gastronomie. Kennzeichnend für die Gastronomiebranche ist, dass viele der dort Beschäftigten freie Kost und Logis erhalten. Insbesondere bei Saisonarbeitern wird Kost und Logis im Regelfall auf das Arbeitsentgelt angerechnet.
Höchstgrenzen
Bei Saisonarbeitern darf auch unter dem Mindestlohn die Anrechnung von Kost und Logis die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 der Gewerbeordnung - GewO). Daneben gelten unter dem Mindestlohn folgende Höchstgrenzen: Für Verpflegungsleistungen gilt ein Höchstbetrag von monatlich € 229,00 (Frühstück € 49,00, Mittag- und Abendessen jeweils € 90,00). Unterkunftsleistungen eines Hoteliers an Saisonarbeiter können bis zur Höhe von € 223,00 im Monat auf den Arbeitslohn angerechnet werden.
Stand: 28. September 2015